
Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 10.06.2021 mit dem Aktenzeichen VII ZR 157/20 beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Sondergewinn, der nicht als Bestandteil des Einheitspreises kalkuliert worden ist, bei verringerten Mengen am Ausgleichsmechanismus des § 2 Abs. 3 VOB/B teilnimmt.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„Faktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei dessen Anpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B 2012 unberücksichtigt.“
Nach der Entscheidung des BGH ist Bezugsgröße für den wegen der Mengenminderung anzupassenden Einheitspreis ausweislich des Wortlauts von § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B der ursprüngliche Einheitspreis. Hieraus folgt, dass Faktoren, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Einheitspreises sind, bei dessen Anpassung unberücksichtigt bleiben.
Könnte der Auftragnehmer bei einer Preisanpassung versteckte Sondererlöse geltend machen, würde der Auftraggeber mit Risiken belastet, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht abschätzbar sind.
Für die Praxis bedeutet dies:
Entsprechend der Verkehrssitte machen die Bieter im Abbruch- und Entsorgungsgewerbe den eigentlichen Gewinn mit der Verwertung der Rohstoffe und nicht mit dem in der Kalkulation der Einheitspreise ausgewiesenen Gewinn. Es betrifft jedoch allein den Risikobereich des Auftragnehmers, ob Rohstoffe in einer bestimmten Menge anfallen. Einen Anspruch hierauf bei Mengenminderung kann der Auftragnehmer nach der Entscheidung nicht über die Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B durchsetzen. In Einzelfällen verbleibt jedoch ggf. ein Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns, dazu braucht aber ein Verschulden des Auftraggebers.