Spezialthemen und Baunebenrecht

Wir decken das gesamte Baunebenrecht ab. Daneben verfügen wir in den verschiedensten Spezialgebieten über umfangreiche rechtliche und praktische Expertise. Die nachfolgende Übersicht verschafft Ihnen einen ersten Überblick über einige dieser Bereiche:

Sofern gewünscht, unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Projekts auf der Basis von Building Information Modeling (BIM). Die Methodik des Building Information Modeling erlaubt es, kooperativ mit den Planern im Rahmen einer mehrdimensionalen Visualisierung eines Gebäudemodells Konfliktpunkte und Widersprüche in der Planung schnell zu erkennen und die Planung besser auf die Bedürfnisse des Auftraggebers anzupassen. Die Eigenschaften von BIM sind dabei von der jeweils verwendeten Software abhängig. Die Vorteile des BIM erstrecken sich zumeist von der Bauphase, über das Gewährleistungsmanagement bis auf das spätere Facility Management. Auch wenn der selbst gewählte Anspruch der Methodik, Bauzeiten und Baukostenunsicherheiten durch eine vollständige und abgestimmte Planung deutlich zu reduzieren, noch nicht in allen Teilbereichen erreichbar ist, zeigen unsere bisherigen Erfahrungen, dass BIM jedenfalls in vielen Bereichen geeignet ist, Risiken zu minimieren und Kosten zu sparen.

Wir beraten Sie von der Softwareauswahl bis zur Gestaltung belastbarer BIM-Verträge (u. a. als Mehrparteienvertrag) und helfen Ihnen bei der Umsetzung von BIM in Ihrem Unternehmen, sei es im Bauunternehmen, im Architekturbüro oder im Bauträgergeschäft.

Wir beraten weltweit Mandanten zu Bauvorhaben nach internationalen Bauvertragsmustern (FIDIC, NEC, JCT oder PPC2000). Wir begleiten Großbauvorhaben und Mandanten in Schiedsgerichtsverfahren zu Themen wie Delay and Disruption (gestörter Bauablauf) und CPA (critical path analysis; kritischer Weg), Claim und Anti-Claim-Management, Variations (Änderungsanordnungen) oder Liability (Haftung).

Zu unseren Mandanten gehören auch internationale Vertragspartner mit Großbauvorhaben in Deutschland, welche nach internationalen Vertragsmustern abgewickelt werden. Wir pflegen enge Kontakte nach Taiwan und China – auch in traditonal chinese.

Baulärm ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Baulärm privilegiert. Der zunehmende Bedarf an Wohnraum und neuen gewerblichen Immobilien führt vermehrt zu innerstädtischen Baumaßnahmen. Die letzten Baulücken werden geschlossen. Bestandsbauten werden entsprechend dem Willen der Politik modernisiert oder abgerissen und durch Neubauten ersetzt. All dies führt zunehmend zu Beschwerden der Nachbarn wegen Baulärm.

Nach den rechtlichen Vorgaben, gerade auch der AVV-Baulärm, muss Bauen jedoch weiterhin möglich sein. Baulärm ist u. a. wegen seines eher zeitlich begrenzten Aufkommens privilegiert. In der Regel werden jedoch die Regelungen der AVV-Baulärm falsch angewendet oder falsch verstanden.

Jahn Hettler verfügt im Bereich Baulärm über umfassende Erfahrung und mit Herrn Dr. Hettler über ein personenbezogenes Alleinstellungsmerkmal: Herr Dr. Hettler ist der weltweit einzige (deutsche) Rechtsanwalt der zugleich eine Promotion im Bereich Akustik bestitzt. Seine fachübergreifenden Kenntnisse suchen ihresgleichen; sie begründen die Ausnahmestellung von Jahn Hettler in Fragen von Baulärm und Schallschutz.

Wir beraten Bauherren, Bauunternehmen und Nachbarn zu wirtschaftlich sinnvollen Lösungen um eine Baustelle gemeinsam zu Ende zu führen. Wo ein Interessenausgleich nicht möglich ist, beraten wir auch in der Abwehr von Lärmbeschwerden und der Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht, u.a. auch im einstweiligen Rechtsschutz.

Wir haben enge Kontakte zu erfahrenen Akustikbüros die gemeinsam in der Schnittstelle zwischen Bauen und Recht die notwendigen Schallinformationen ermitteln.

Interessengegensätze und daraus resultierende Streitigkeiten auf der Baustelle lassen sich selbst bei guter, vorausschauender Vertragsgestaltung nie ganz vermeiden. Wenn Konflikte eskalieren, sind schnelle Lösungen auf der Baustelle erforderlich, um den ungehinderten Fortgang des Bauvorhabens zu gewährleisten.

Wir bieten Ihnen hierzu unsere langjährige Expertise im Konfliktmanagement an. Aufgrund unserer Erfahrung mit allen Formen und Phasen von Bauvorhaben erkennen die Konfliktparteien schnell, dass auf Augenhöhe verhandelt wird – wir sind daher in Streitsituationen geschätzte Gesprächspartner, die Konflikte lösen, ausgleichen und moderieren. Wir erarbeiten mit unserem Mandanten zunächst die sinnvollste Streitbeilegungsmethode und weisen dann klare Handlungsempfehlungen und Lösungsstrategien auf. Diese sind je nach Ihrem Ziel unterschiedlich: Steht die Befriedung der Baustelle, Termin- oder Kostensicherheit, Beschleunigung, Liquiditätsthemen, Sicherheitsleistungen, eine vorläufige oder endgültige Klärung im Vordergrund?

Als Anwälte einerseits sowie als Richter, Schiedsrichter, Adjudikatoren bzw. Mediatoren andererseits haben wir für unsere Mandanten bereits eine große Anzahl an Baustreitigkeiten begleitet. Die Größe unseres über viele Jahre aufgebauten rechtlichen und technischen Expertennetzwerkes ermöglicht uns Ihnen jederzeit auch die personellen Ressourcen für effizientes Konfliktmanagement bei großen Bauprojekten zur Verfügung zu stellen.

Wir beraten unsere Mandanten – in der Regel General- oder Hauptunternehmer, aber auch auch Bauherren – im Rahmen der Vertragsgestaltung aber auch bei der Inanspruchnahme zu den Haftungstatbeständen im Sozialgesetzbuch, dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Der Hauptunternehmer haftet nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§ 28 e SGB IV und § 150 Abs. 7 SGB VII) bei einem Bauvorhaben dafür, dass der Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter abführt. Während hier die Möglichkeit, sich zu exkulpieren besteht, ist dies bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem MiLoG und dem AEntG ausgeschlossen. Da der Regress gegen den Verursacher oft wenig aussichtsreich ist, muss das Risiko einer Inanspruchnahme bei Gestaltung der Nachunternehmerverträge u. a. durch wirksame Prüfklauseln, Kontrollmechanismen und Bürgschaftsregelungen verringert werden.

Mandanten werden zudem häufig mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Der Vorwurf der Ermittlungsbehörden lautet hier, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein sollen. Trifft dies zu, weil die Beschäftigung tatsächlich nicht als selbständige Tätigkeit, sondern als Arbeitnehmerbeschäftigung einzuordnen ist, drohen erhebliche strafrechtliche, zivilrechtliche, aber auch steuerrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen des Hauptunternehmers. Wir beraten unsere Mandanten im Vorfeld bei der richtigen Strukturierung der Beschäftigungsverhältnisse ebenso wie bei der Abwehr behördlicher Inanspruchnahmen.

Über unsere Kooperationspartner decken wir im Übrigen auch alle nicht baubezogenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen ab.

Wir beraten seit Jahren Gläubiger in Fällen der Krise und Insolvenz von Schuldnern am Bau. Auch wenn die Zahl der Insolvenzen seit einigen Jahren rückläufig ist, gibt es kaum ein Bauvorhaben oder eine größere Projektentwicklung ohne Insolvenz. Insolvenzen von General- oder Nachunternehmern sind uns dabei ebenso vertraut wie steckengebliebene Bauträgermaßnahmen. Dementsprechend kommt der Insolvenzgefahr bei der Gestaltung der relevanten Projektverträge im Rahmen der Beratungspraxis besonderes Augenmerk zu.

Ist der Schuldner insolvent, gilt es schnell zu handeln und den richtigen, sichersten Weg zu gehen. Insbesondere sind z. B. Direktzahlungen an den Nachunternehmer durch den Bauherren ohne vorherige Kündigung, z. B. nach § 8 Abs. 2 VOB/B oder aufgrund von Verzug, unbedingt zu vermeiden. Wir beraten unsere Mandanten hier umfassend zur richtigen Positionierung.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der – für sie oft besonders überraschenden, u. U. Jahre später erst erklärten – Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters und Abwehr von Rückforderungsansprüchen zugunsten der Masse. Wir beraten des Weiteren bei der Durchsetzung oder Abwehr eines Vorgehens aus Sicherheiten, zur insolvenzbedingten Kündigung oder auch umgkehrt Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung von Forderungen gegen Baubeteiligte.

Daneben beraten wir Unternehmen in der Krise mit dem Ziel, diese zu sanieren und fortzuführen und eine (strafbare) Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

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Wir beraten zum Bau- und Nebenstrafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht (z. B. § 18 MaBV). Typische Delikte sind – neben Betrug, Untreue und Korruptionsdelikten – die Baugefährdung, Umwelt-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Schwarzarbeitsdelikte und Insolvenzstraftaten.

Strafrechtliche Ermittlungen können die betroffenen Unternehmen und Personen über Jahre hinweg belasten; es können hohe Bußgelder in mitunter siebenstelliger Höhe drohen. Der Ausgang der Verfahren kann –  nicht zuletzt wegen Folgesanktionen wie Vergabesperre oder Gewerbeuntersagung und dem Reputationsschaden – existenzbedrohenden Charakter haben.

Mit unserem Know-how im Bau- und Architektenrecht können wir bereits auf Tatsachenebene unberechtigte Vorwürfe bekämpfen oder in den richtigen Kontext setzen. Wann und auf welchem Weg droht ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden? Wie positionieren Sie sich richtig und vermeiden Sie Risiken? Wie können Unternehmen und Mitarbeiter geschützt werden? Wie ist (auch arbeitsrechtlich) gegen Mitarbeiter vorzugehen, die sich nach den (bisherigen) Erkenntnissen strafbar gemacht haben? Wie lässt sich der Schaden begrenzen?

Wir entwerfen und unterstützen Sie bei der Aufstellung von Compliance-Systemen, um Straf- und Bußgeldverfahren zu Lasten von Unternehmen und Geschäftsleitung von vorn herein zu vermeiden.

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Beim Immobilieninvestment und Transaktionen stehen zu Recht immobilienrechtliche Aspekte im Vordergrund. Trotz technischer Due-Diligence-Prüfung werden dennoch die Folgekosten für Mängel und sonstige Themen aus dem Errichtungszeitraum nicht selten unterschätzt. Wir begleiten Ihr Immobilieninvestment und Transaktionen auch aus der Bauperspektive; unser Knowhow beim „Blick unter die Hülle“ schafft für unsere Mandanten einen spürbaren Mehrwert gegenüber einer herkömmlichen An- oder Verkaufsprüfung.

Ob Einzelobjekt oder Immobilienpaket gleich welcher Asset-Klasse, Asset Deal oder Share Deal, Sale-and-Lease-Back-Transaktion, Ausgliederung oder Refinanzierung: wir beraten alle Aspekte einer Transaktion einschließlich des Steuer- und Kartellrechts, der Finanzierung, der gesellschaftsrechtlichen Fragen und des Umweltrechts. Dazu bieten wir Ihnen neben unserer Rechtsberatungskompetenz ein umfangreiches Netzwerk Kooperationspartnern und technischen Beratern aus allen technischen Disziplinen, die eine Immobilientransaktion erfordert.

National wie international beraten wir nationale und internationale Inverstoren bei Immobilientransaktionen. Wir nutzen für Sie hierzu verschiedene digitale Techniken, die u.a. mit künstlicher Intelligenz einen innovativen Ansatz zur kostensparenden Due-Diligence und Beratung eröffnen. Durch ausgewählte Partnerkanzleien sind wir für unsere Mandanten weltweit vor Ort.

Im Rahmen der Verwaltung und Nutzung Ihrer Immobilien fokussieren wir uns darauf, durch sichere und vorausschauende Miet-, Leasing und sonstige Dienstleistungsverträge (Asset-, Property- und/oder Facility-Managementverträge) den Wert Ihrer Immobilien zu erhalten bzw. zu erhöhen.

Ob Wohnen, Büros, Gewerbe, Industrieanlagen, Logistik oder Hotels –  wir kennen die Besonderheiten der unterschiedlichen Spezial-Immobilien.