Das FG Niedersachsen (Urteil vom 28.02.2019 – 5 K 214/18 [nicht rechtskräftig]) hat entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. November 2007 VII ZR 83/05) entschieden, dass die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterfällt.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer und Auftraggeber schließen einen Werkvertrag. Der Vertrag sieht vor, dass im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, die Vergütung nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB a.F. zu zahlen ist. Nach Kündigung einigen sich die Parteien auf eine Vergütung in Höhe von rd. 23.000,00 € für erbrachte Leistungen und rd. 52.000,00 € für nicht erbrachte Leistungen. Die Vergütung für die nicht erbrachte Leistungen behandelt der AN als nicht umsatzsteuerbar.

Das Finanzamt meint, dass auch die Vergütung für nicht erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sei. Hiergegen wendet sich der AN unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH.

Entscheidung und Praxishinweis

Ohne Erfolg, die gesamte Zahlung des AG an den AN unterliege der Umsatzsteuer.

Ob die Voraussetzungen für einen steuerbaren Leistungsaustausch vorliegen, sei ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869). Auf die Frage, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, komme es nicht an (BFH Urteil vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736).

Das FG hat die Revision zum BFH (anhängig unter BFH V R 13/19) zugelassen, „weil die Entscheidung möglicherweise von dem Urteil des BGH vom 22. November 2007 VII ZR 83/05, WM 2008, 891 = IBR 2008, 70 abweicht.“

Sollte das Urteil bestätigt werden, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen dieser Linie folgen werden. Im Falle der Geltendmachung der „großen Kündigungsvergütung“ sollte der AN dementsprechend, einen ausdrücklichen Vorbehalt für den Nachforderungsanspruch zur Umsatzsteuer erklären.