Im Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 der Europäischen Kommission gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht sind. Die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG vom 12.12.2006) sei insoweit von der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt.

Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für laufende und zukünftige Architektenverträge:

  • Bei Unwirksamkeit der Mindestsätze stellt sich die Frage, wie bei einem „HOAI-Vertrag“ das Honorar berechnet wird. Was ist die übliche Vergütung? Kann der Bauherr überzahltes Honorar zurückfordern und gegen später anfallendes Honorar aufrechnen?
  • Bei vereinbarter Pauschale kann der Architekt gegenüber Mängel- und Schadensersatzansprüchen des Bauherrn nun nicht mehr mit nachgefordertem Honorar aufrechnen.
  • Wie sollte Bauherr oder Architekt zukünftig die Preisabrede gestalten? Wie wird die weitere Preisentwicklung verlaufen?

Für weitere Informationen zu den Folgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die zukünftige Vergütung von Architekten und Ingenieuren melden Sie sich noch kurzfristig per E-Mail zu unseren einstündigen Seminaren mit anschließender Diskussion in unseren neuen Kanzleiräumen in Frankfurt a. M. oder München an. Die Anmeldung ist kostenlos.

Datum: Mittwoch, den 24.07.2019; Beginn 17 Uhr
Veranstaltungsort: Frankfurt a. M., Barckhausstraße 6
Referent: Dr. Maximilian R. Jahn
Anmeldung unter: frankfurt@jahnhettler.de

Datum: Mittwoch, den 24.07.2019; Beginn 17 Uhr
Veranstaltungsort: München, Leopoldstraße 158
Referent: Dr.-Ing. Steffen Hettler
Anmeldung unter: muenchen@jahnhettler.de

Sprechen Sie uns dazu oder zu sonstigen architektenrechtlichen Fragestellungen gerne an.