03.08.2020: Vergütung für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig?
Das FG Niedersachsen (Urteil vom 28.02.2019 - 5 K 214/18 [nicht rechtskräftig]) hat entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. November 2007 VII ZR 83/05) entschieden, dass die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterfällt.
Der Auftragnehmer und Auftraggeber schließen einen Werkvertrag. Der Vertrag sieht vor, dass im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, die Vergütung nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB a.F. zu zahlen ist. Nach Kündigung einigen sich die Parteien auf eine Vergütung in Höhe von rd. 23.000,00 € für erbrachte Leistungen und rd. 52.000,00 € für nicht erbrachte Leistungen.
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