Vertragsgestaltung im Baurecht: BGB-Bauvertrag oder VOB-Vertrag?

Jedem Bauvorhaben – sei es ein Neubau, Umbau oder lediglich eine einzelne Leistung an einem Bauwerk – liegt ein Bauvertrag zugrunde. Grundlegend sind die Regelungen zu Kosten, Qualitäten und Terminen im Bauvertrag.

Bei privaten / gewerblichen Auftraggebern greift in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Doch auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) kann angewendet werden. Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB/B ab bestimmten Schwellenwerten verbindlich.

Wir lassen Sie von unserem Expertenwissen profitieren. Erfahren Sie nachstehend mehr über:

  • BGB-Bauvertrag
  • VOB-Vertrag

Gerne erläutern wir Ihnen die unterschiedlichen Verträge im Baurecht während einer persönlichen Beratung. Auch über besondere Vertragstypen können wir Sie bei dieser Gelegenheit informieren. Schildern Sie uns einfach Ihr konkretes Vorhaben und wir helfen Ihnen bei der zielführenden Vertragsgestaltung.

Wir sind auch Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Prüfung eines Bauvertrags geht. Bauvorhaben sind komplex und erfordern einen hohen finanziellen Einsatz. Verschaffen Sie sich rechtliche Sicherheit, indem Sie Ihren Bauvertrag durch uns prüfen oder erstellen lassen.

Im Zuge der Baurechtsreform hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.2018 das allgemeine Werkvertragsrecht um die spezielle Vertragsform des Bauvertrags (§ 650a BGB) erweitert. Im Unterschied zum Werkvertrag zeichnet sich der Bauvertrag dadurch aus, dass dieser nur die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon betrifft.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so gelten im Übrigen die speziellen Regelungen der §§ 650b – 650h BGB. Dies bringt weitergehende Konsequenzen mit sich, da für den Bauvertrag beispielsweise das Anordnungsrecht nach §§ 650b, 650c BGB greift und der Auftragnehmer grundsätzlich eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB fordern kann.

Grundsätzlich kann ein Bauvertrag über ein Vorhaben mit privatem Bauherren nach BGB oder nach VOB/B abgeschlossen werden. Dabei weichen die allgemeinen Vorschriften zum BGB-Bauvertrag inhaltlich von den in der VOB/B geregelten Vertragsbedingungen ab. So verjähren nach dem BGB-Bauvertrag Mängelrechte erst nach fünf Jahren. In einem VOB-Vertrag tritt die Verjährung (ohne vertragliche Modifikation) bereits nach vier Jahren ein.

Doch der VOB-Vertrag hat auch Vorteile für private / gewerbliche Bauherren: So kann beispielsweise die erstmalige Mängelanzeige die Verjährung dieses Mangels hemmen und dadurch maximal die Gewährleistunsfrist um zwei Jahre verlängern.  Des Weiteren gibt es zur VOB-Vertragsauslegung seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung.

Welcher Bauvertrag in Ihrem individuellen Fall vorteilhafter ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin und wir gehen mit Ihnen die Vor- und Nachteile beider Vertragstypen unter Berücksichtigung Ihres Vorhabens durch und helfen Ihnen bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB/B parallel zum BGB vergaberechtlich verpflichtend. Bei der VOB/B handelt es sich allerdings nicht etwa um ein Gesetz, sondern um Muster-Vertragsbedingungen, als allgemeine Geschäftsbedingungen .

Unter einem VOB-Vertrag versteht man einen Werkvertrag (altes Recht) oder nach neuem Recht einen Bauvertrag bei dem die Vertragsbedingungen der VOB/B zusätzlich Anwendung finden.  Im Rahmen der öffentlichen Vergabe hat die zwingende Anwendung der VOB/B durch die öffentliche Hand den Sinn, durch Transparenz und einheitliche Vertragsbedingungen einen fairen (Preis-) Wettbewerb der Bieter zu gewährleisten.

Sie benötigen unsere fachanwaltliche Unterstützung nicht nur bei der Gestaltung eines Bauvertrags? Interessieren Sie sich außerdem für die baubegleitende Rechtsberatung oder die Mängel- und Gewährleistungsverfolgung? Dann nehmen Sie hier direkt Kontakt mit uns auf. Unsere Expertise deckt den gesamten Entstehungsprozess eines Bauvorhabens ab. Wir beraten Sie gerne.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Anlagenbau

  • Bau- und Werkvertragsrecht

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