06.12.2022 – Bundesgerichtshof (BGH) schafft Klarheit zu Substantiierungsanforderungen hinsichtlich Vergütungsforderungen für Nachträge im Sicherheitenprozess: Klageende Unternehmerseite muss hinsichtlich eines Sicherungsverlangens nach § 650f BGB für Nachtragsforderungen das Vorliegen ihrer Anspruchsberechtigung voll beweisen (Az.: VII ZR 154/21 – Urt. v. 20.10.2022)

Ein spannendes und nun klarstellendes Urteil des BGH zu Substantiierungsanforderungen eines Unternehmers für sein Sicherungsverlangen hinsichtlich Nachtragsforderungen. Was sich in der Vergangenheit bereits bei verschiedenen Obergerichten (vgl. OLG Stuttgart, Az.: 10 U 122/16 – Urt. v. 26.06.2017; OLG Hamm, Az.: 17 U 111/16 – Urt. v. 16.01.2017) abgezeichnet hat, wird nunmehr durch den BGH im Rahmen eines von Jahn Hettler begleitenden Verfahrens bestätigt.

Im Prozess auf Sicherheit nach § 650f BGB reicht es aus Sicht eines klagenden Unternehmers bei streitigen Mehrvergütungsansprüchen und Nachtragsvereinbarungen nicht aus, den Anspruchsgrund und die Anspruchsvoraussetzungen schlicht schlüssig darzulegen. Der BGH stellt dazu nun klar, dass für eine Sicherheitenklage aus Sicht eines Unternehmers Anspruchsgrund und Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und im Bestreitensfall voll, das heißt nach dem Beweismaß des § 286 ZPO (Vollbeweis), zu beweisen sind. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bestätigt der BGH die bestehende Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wonach hierfür auch weiterhin ein schlüssiger Vortrag eines Unternehmers ausreichend ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, stehen Ihnen die Ansprechpartner von Jahn Hettler Rechtsanwälte, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

Johannes Hegemann
Rechtsanwalt