Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 06.11.2020 (vgl. BR-Drs. 539/20(B); BR-Drs. 613/20(B)) den von der Bundesregierung am 16.09.2020 verabschiedeten Entwurf zur HOAI (siehe hierzu unsere Meldung vom 17.09.2020) zugestimmt sowie auch das am 08.10.2020 vom Bundestag verabschiedete ArchLG, welches die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der neuen HOAI darstellt, ohne Beanstandungen akzeptiert. Die zuletzt noch vom Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung vorgelegten Empfehlungen vom 23.10.2020 (vgl. BR-Drs. 539/1/20) zur Änderung des HOAI-Regierungsentwurfes ist der Bundesrat nicht gefolgt (siehe hierzu unsere Meldung vom 05.11.2020).
Die neue HOAI tritt ab dem 01.01.2021 in der Fassung des Entwurfes der Bundesregierung vom 16.09.2020 in Kraft. Sie gilt für alle ab dem 01.01.2021 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge. Auf davor geschlossene Verträge sind die Neuregelungen nicht anzuwenden. Hier bleibt es bei der Rechtslage, die zum Gesetzgebungsverfahren geführt hat: der EuGH hat die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unwirksam erklärt. Ob dies auch im Verhältnis zwischen „Privaten“ gilt, ist Gegenstand einer erneuten Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes. Je nach Vertrag können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, zu denen wir Sie gerne beraten.
Welche Änderungen mit der neuen Honorarordnung einhergehen, können Sie anhand unserer Synopse zur HOAI 2013-2020/2021 nachvollziehen: DOWNLOAD PDF