Das Corona-Virus ist weiterhin allgegenwärtig. Zahlreiche Betriebe haben einen erheblichen Rückgang an Kunden zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden zur Eindämmung der Ausbreitung in Geschäftsbereichen mit hoher Kundenfrequenz, die nicht zwingend notwendig für die Nahversorgung sind, behördliche Betriebsschließungen angeordnet.
Damit verbunden sind Fragen nach dem Fortbestand der Verpflichtung zur Zahlung der Miete sowie der Möglichkeit einer (vorübergehenden) Minderung bzw. Anpassung der Miete.
Da es sich hierbei um existentielle Fragen für Mieter und Vermieter handelt, ist das Anlass für uns, die 6 wichtigsten Fragen zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf den Bereich der Gewerbemiete zu beantworten.
- Kann der Mieter grundsätzlich die Miete mindern, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und Kunden ausbleiben?
- Ändert sich etwas am Verwendungsrisiko der Mietsache wegen der Corona-Krise? Kann der Mieter die Herabsetzung der Miete verlangen?
- Ist der gewerbliche Mieter in der Corona-Krise verpflichtet, den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten?
- Was passiert, wenn die Schließung des Betriebs behördlich angeordnet wird? Stellt dies einen Mietmangel dar und kann der Mieter deshalb die Miete mindern?
- Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn der Mieter während der Corona-Krise in Verzug mit der Zahlung der Miete gerät?
- Was ist beim Abschluss von Neuverträgen zu beachten?
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