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Verjährung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
Gemäß der aktuellen Entscheidung des BGH vom 25.03.2021 mit dem Aktenzeichen VII ZR 94/20 verjährt ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (§ 648a BGB aF) erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er erstmalig geltend gemacht wurde.