Am 8. Oktober 2020 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen. Die Gesetzesänderung war deshalb zu vollziehen, da das ArchLG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der (neuen) HOAI darstellt. In § 1 Abs. 1 S. 2 ArchLG n. F. wurde dabei auch die zuvor umstrittene Formulierung „zur Ermittlung angemessener Honorare“ aufgenommen. Damit soll klagestellt werden, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt.

Mit der Verabschiedung des geänderten ArchLG hat der Bundestag zugleich auch den Weg für die Neufassung der HOAI frei gemacht.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung können Sie hier abrufen: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/231/1923176.pdf