Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachten Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 07.08.2020 mit wenigen Abweichungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Az.: C-377/17) um, mit welchem die Verbindlichkeit der HOAI-Mindest- und Höchstätze für unwirksam erklärt und der deutsche Gesetzgeber zur Anpassung der HOAI aufgefordert wurde.

Die vom Bundeskabinett am 16.09.2020 beschlossene Verordnung weicht inhaltlich nur gering vom vorgelegten Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums ab (siehe hierzu unsere Meldung vom 26.08.2020). Aus der von der Bundesregierung verabschiedeten Verordnung zur Anpassung der HOAI gehen damit folgende wichtige Änderungen einher:

  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind künftig frei verhandel- und vereinbar.
  • Die Regelungen der Verordnung können insoweit nur noch zum Zwecke der Berechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt Die bisherigen Honorartafeln werden beibehalten; die hierin enthaltenen Werte sind aber künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
  • Verbraucherauftraggeber müssen explizit (in Textform) darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann.
  • Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht künftig die Textform aus, die im Gegensatz zur Schriftform der HOAI 2013 nun auch elektronisch übermittelte Erklärungen zulässt. Zudem ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung künftig auch nach Auftragserteilung noch möglich.
  • Es soll ein Basishonorar gelten, für den Fall, dass die Parteien keine (wirksame) Honorarvereinbarung geschlossen haben (vermutete Honorarhöhe). Für diese Fälle gilt dann derjenige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
  • Alle Änderungen sollen ausschließlich für Verträge ab dem 01.01.2021 Wie mit Altfällen umzugehen ist, wird leider nicht geregelt.

Der Verordnung muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Ob die Verordnung in der jetzigen Fassung verabschiedet wird, ist daher noch offen.

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