OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 – 11 U 153/18
Mit seinem Urteil vom 08.08.2019 leitete der BGH eine Zeitenwende ein und beendete die vorkalkulatorische Preisfortschreibung bei VOB-Verträgen. Die Auswirkung dieser Entscheidung setzt sich nun erwartungsgemäß nicht nur bei § 2 Abs. 5 VOB/B (z.B. KG Berlin, Urteil vom 27.08.2019, Az. 21 U 160 / 18) sondern nach dem OLG Berlin-Brandenburg auch in Bezug auf § 2 Abs. 6 VOB/B fort.
Aufgrund des gleichen Wortlauts mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vertritt das OLG die Auffassung, die neue Rechtsprechung des BGH auch auf § 2 Abs. 5 VOB/B anzuwenden. Aber auch § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B bilde hiervon trotz der Bezugnahme auf die „Grundlagen der Preisermittlung“ keine Ausnahme. Bei einer Änderung auf der Leistungsseite wie bei zusätzlichen Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 6 VOB/B habe auch eine Anpassung des Vertrages auf der Vergütungsseite zu erfolgen, damit keine der Parteien durch die unvorhergesehene Veränderung eine Besser- oder Schlechterstellung erfahre.
Die tatsächlich erforderlichen Kosten sind somit der neue Berechnungsmaßstab für Nachtragskosten, auch bei § 2 Abs. 6 VOB/B. Die Ermittlung der Nachtragskosten durch Fortschreibung der Urkalkulation wir nur noch zur Berechnung herangezogen, soweit es eine Vereinbarung hierzu gibt. Fehlt es an einer Vereinbarung, sind bei der Ermittlung der tatsächlich erforderlichen Kosten auch ggf. gegenüber der Kalkulation reduzierte Verwertungskosten heranzuziehen. Fazit: Das Ende der kalkulatorischen Preisfortschreibung ist nach dem Urteil des BGH vom 08.08.2019 (Az. VII ZR 34/18) wohl nicht mehr aufzuhalten.