Morgen (06.11.2020) soll die HOAI 2021 und ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (ArchLG) im Bundesrat endgültig verabschiedet werden. Allerdings hat der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung dem Bundesrat mit Empfehlungen vom 23.10.2020 (BR-Drucksache 539/1/20) Änderungen zum derzeitigen Regierungsentwurf der HOAI folgende empfohlen:
- Ausdrückliche Klarstellung, dass auch ein Honorar, welches oberhalb oder unterhalb der in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte liegt, angemessen sein kann. Damit soll klargestellt werden, dass nicht nur die Anwendung der Vorschriften der HOAI, sondern auch die Anwendung anderer Methoden zur Ermittlung von angemessenen Honoraren führen können. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Vorschriften der HOAI als allein maßgeblicher Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden.
- Die mitzuverarbeitende Bausubstanz kann alternativ zur objektbezogenen Ermittlung auch durch Vereinbarung in Textform mittels eines prozentualen Zuschlags abgerechnet werden. Dies soll eine Lösung für die Fälle bieten, in denen die Anwendung der HOAI gegebenenfalls mit Modifikationen vereinbart wurde.
- Ausdrückliche Klarstellung, dass die Honorarvereinbarung sowohl vor als auch nach Auftragserteilung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden kann. Hierdurch soll die „wesentliche“ Änderung, dass die Einigung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt (bisher in der HOAI: „bei Auftragserteilung“) erfolgt sein muss, noch einmal hervorgehoben werden.
- Zudem hält es der Ausschuss für erforderlich, dass die Beratungsleistungen aus der Anlage 1 nunmehr als eigenen Teil (5) direkt in die HOAI aufgenommen werden. Im neuen System der HOA sei kein Grund mehr erkennbar, die bisher in der Anlage 1 zur HOAI geregelten Beratungsleistungen nicht in die HOAI selbst zu übernehmen [Anm.: ein Novum stellt dies nicht jedoch nicht dar].
Mit Spannung wird nun erwartet ob diese Änderungen es morgen in der Plenarsitzung des Bundestages „in die HOAI 2021“ schaffen.
Wir werden berichten!