Bei einer „freien“ Kündigung von Werk-, Bau- und Architektenverträgen ohne wichtigen Grund nach § 648 BGB n. F. (§ 649 BGB a. F.) wird zum einen die erbrachte Leistung abgerechnet und mit der Umsatzsteuer beaufschlagt. Zum anderen kann der Auftragnehmer die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen abrechnen (vgl. Jahn, in: Bolz/Jurgeleit/Jahn, ibr-online Kommentar VOB/B, § 8 Rn. 57 ff.). Das FG Niedersachen hatte in seinem Urteil vom 28.02.2019 (5 K 214/18 – IBR 2020, 490) entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH (IBR 2008,70) die Auffassung vertreten, dass auch letzterer Vergütungsteil mit Umsatzsteuer beaufschlagt werden muss. Auch wenn man es mit dem BGH hielt, war bei Klagen und Vergleichen aus Sicht des Auftragnehmers die Verjährung zu hemmen (z. B. durch Feststellungsanträge oder Nachforderungsklauseln), um eine etwaige Nachforderung der USt. zu ermöglichen. Das ist nun nicht mehr erforderlich, denn jetzt hat sich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26. August 2021, V R 13/19) der Rechtsprechung des BGH angeschlossen.